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Bildmarke ist eine Marke in Form einer zweidimensionalen Gestaltung ohne Wortmarkenbestandteile in lateinischer Schrift, wie z. B. grafisch gestaltete Buchstaben, Piktogramme, Symbole und Abbildungen von Gegenständen.[1][2] Es können auch chinesische Schriftzeichen den Bildmarkencharakter begründen. Bildmarken können farbig oder schwarz-weiß angemeldet werden.
Umgangssprachlich werden Bildmarken auch als Werbegrafik, Logo oder Firmensignet bezeichnet.
Wie jede andere Markenform, müssen auch Bildmarken Unterscheidungskraft aufweisen und dürfen den Grundsätzen für die Eintragung in das DPMA-Register nicht widersprechen. Bildmarken kommen in unterschiedlichen Formen vor, denkbar sind ein Logo, eine zeichnerische oder fotografische Darstellung einer Landschaft, eines Gebäudes, eines Gegenstands oder einer Person. Nicht unterscheidungskräftig sind beispielsweise in der Regel einfache geometrische Figuren. Auch die bloße Abbildung der Ware oder der Dienstleistung (sofern möglich) oder Verpackung ist als Bildmarke eintragungsfähig, sofern sie sich nicht in der Darstellung von typischen Merkmalen der Ware bzw. der Dienstleistung oder für die technische Wirkung erforderlicher Merkmale beschränkt.
Gegenüber der Wortmarke ist bei der Bildmarke auch die Festlegung einer oder mehrerer charakteristischer Farbtöne (beispielsweise Pantone, RAL, HKS u. a.) möglich. In Kombination als Wort-Bild-Marke gilt dieses ebenso. Auch Farbmarken aus Einzelfarben oder Farbkombinationen können eingetragen werden, häufig fehlt ihnen aber die erforderliche Unterscheidungskraft, um auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen.
Werden der Bildmarke ein oder mehrere Wörter beigefügt, so spricht man von einer Wort-Bild-Marke. Diese unterscheidet sich hierdurch von der reinen Bildmarke und wird nach den Kriterien der Wortmarke und der Bildmarke doppelt geprüft.
Grundsätzlich ist jede Abbildung, die geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, als Bildmarke eintragbar (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
Beispiele
Bekannte Bildmarken sind außer dem Mercedes-Stern auch die vier Ringe für Audi oder der Blitz für Opel.