sowie jeden, dem aufgrund der Ausübung der exekutiven Gewalt die Freiheit genommen wird.
Häftlinge, die aus politischen Gründen inhaftiert sind, bezeichnet man als politische Gefangene. Eine weitere Sonderform ist die Verwahrung psychisch kranker Straftäter in (meist geschlossenen) Heil- und Pflegeanstalten, etwa fürsorgerischer Freiheitsentzug in der Schweiz, Unterbringung in Österreich.
In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen:
Im Text wird beiläufig das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) erwähnt, das übrigens erst 1977 in Kraft getreten ist. Was hier im Abschnitt empfindlich fehlt, sind Informationen darüber, in welchem Kontext dieses Gesetz eingeführt worden ist und wie (und ob überhaupt) der Strafvollzug und damit die Rechte und Pflichten der Strafgefangenen vor 1977 gesetzlich geregelt worden sind.
Für den Gefangenen hat der Freiheitsentzug erheblichen Einfluss auf seine bürgerlichen Grundrechte; aus der Gefangennahme erfolgt eine Einschränkung derselben. Tangierte Einschränkungen der Grundrechte sind unter anderem:
Gefangenenarbeit, Arbeitspflicht des Strafgefangenen, (explizit erwähnt für Deutschland in Art. 12 Abs. 3 GG und § 41StVollzG; in Österreich § 44 Abs. 1 österr. StVG und §§ 44ff; in der Schweiz Art. 82 sStGB)