Der RechtsbegriffEinführer wird dagegen im engeren Sinne nur für Warenbezüge aus Drittstaaten (Länder außerhalb der Europäischen Union) verwendet. Bei grenzüberschreitenden Bezügen von Waren innerhalb der EU-Mitgliedstaaten spricht man vom „innergemeinschaftlichen Erwerb“, weil keine zollamtliche Abwicklung notwendig ist.[3] Gemäß § 1a Abs. 1 UStG liegt ein „innergemeinschaftlicher Erwerb“ vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangt. Auch gemäß § 2 Nr. 8 ProdSG ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, das nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt. Der Einführer hat gemäß § 31 Abs. 1 AWV die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen.
Der Importeur von Arzneimitteln hat nur insoweit nach dem AMG zu haften, als er zugleich pharmazeutischer Unternehmer ist. Das ist der Fall, wenn der Importeur das Arzneimittel in seinem Namen in Verkehr bringt (§ 4 Abs. 18 AMG). Dies darf er nach § 9 Abs. 2 AMG allerdings nur, wenn er seinen Geschäftssitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.[4]
Auch Privatpersonen können, beispielsweise im Zuge von Reisen im Ausland, Waren importieren. Hierbei sind insbesondere die Reisefreimengen zu beachten.[5]