Die Bezeichnung des Parlaments lautet von Kanton zu Kanton unterschiedlich:
Grosser Rat (französisch: Grand Conseil, italienisch: Gran Consiglio, rätoromanisch: Cussegl grond) heisst es in den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Neuenburg, Tessin, Thurgau, Waadt und Wallis. Die Mitglieder des Grossen Rates werden in der Deutschschweiz mit Grossrat bzw. Grossrätin betitelt (mit Ausnahme des Kantons Thurgau, wo sie abweichend Kantonsrätin bzw. Kantonsrat genannt werden). In der französischsprachigen Schweiz lautet der Titel Député (Abgeordneter).
Kantonsrat heisst es in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Luzern, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Zug und Zürich. Der Begriff kam im 19. Jahrhundert auf; die älteren Bezeichnungen waren Grosser Rat (Umbenennung in Solothurn 1840, in Zürich 1869, in Zug 1873, in Appenzell Ausserrhoden 1876, in Schaffhausen 2002, in St. Gallen 2003, in Luzern 2008) und Landrat (Umbenennung in Schwyz 1833, in Obwalden 1867).[2]
Parlament (französisch: Parlement) heisst es im Kanton Jura (seit der Kantonsgründung).
Zuständigkeit
Die Kantonsparlamente sind mit der Verfassung- und Gesetzgebung in denjenigen Bereichen betraut, die nicht in die Kompetenz des Bundes fallen. Diese Kompetenz teilen sie allerdings mit dem Volk, das über Volksinitiative, Referendum und Volksabstimmung an der Gesetzgebung teilhat. In vielen Kantonen kann das Parlament überdies Reglemente, Verordnungen oder Dekrete erlassen, die je nach Rechtsordnung teils dem Referendum unterliegen, teils diesem entzogen sind.[3]
Neben der Gesetzgebung umfassen seine Aufgaben die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung, Regierung und Justiz sowie die Beschlussfassung über das kantonale Budget und die Staatsrechnung. Als Wahlkörper wählt es sodann in den meisten Kantonen Richter, je nach Kanton alle oder nur diejenigen der oberen Justizbehörden; in einigen Kantonen wählen die Parlamente auch den Regierungspräsidenten und dessen Stellvertreter.[3]
Wahl
Legislaturperiode und Wahlsystem
Ein Kantonsparlament wird in der Regel alle vier Jahre gewählt. Ausnahmen bilden die Kantone Freiburg, Waadt (seit 2002), Jura (seit 2010) und Genf (seit 2013), in denen die Grossräte bzw. Abgeordneten auf fünf Jahre vom Volk gewählt werden.[4] Kantone, die noch im späteren 20. Jahrhundert kürzere Legislaturen kannten, waren Appenzell Ausserrhoden und Graubünden mit drei bzw. zwei Jahren.
Die Wahlen finden fast überall gemäss dem Proporzwahlsystem statt. Ausnahmen bilden die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, deren Kantonsparlamente im Majorzwahlsystem gewählt werden. In Appenzell Ausserrhoden haben die Gemeinden, die jeweils einen eigenen Wahlkreis darstellen, allerdings die Kompetenz, zum Proporzwahlsystem überzugehen, wovon Herisau im Jahr 2000 Gebrauch gemacht hat. In Uri wählt die Mehrheit der Gemeinden nach dem Majorzsystem, die vier grössten jedoch nach Proporz. Im Kanton Basel-Stadt wählt der Einerwahlkreis Bettingen de facto nach Majorz, jedoch mit relativem Mehr und ohne zweiten Wahlgang (wie Einerwahlkreise im Nationalrat). Die Wahlen sind überall geheim, einzig die Abgeordneten des «Inneren Landes» von Appenzell Ausserrhoden werden an den Bezirksgemeinden mit Handmehr bestimmt.[4]
Von den 25 Kantonen, in denen (zumindest in Teilgebieten) ein Proporzwahlsystem vorherrscht, kennen drei Kantone (Tessin, Neuenburg und Genf) keine Wahlkreise, jedoch garantiert Neuenburg den vier «Wahlregionen» eine gewisse Mindestsitzzahl. Von den übrigen Kantonen wenden neun (ZH, UR, SZ, NW, ZG, SH, GR, AG und VS) das 2006 in Zürich erstmals erprobte doppeltproportionale Zuteilungsverfahren («Doppelter Pukelsheim») an, das sowohl bei der «Oberzuteilung» (Kantonsebene bzw. Wahlkreisebene im Wallis und Gesamtheit der Proporzgemeinden in Uri) als auch bei der «Unterzuteilung» (Wahlkreisebene bzw. Unterwahlkreisebene im Wallis) eine proportionale Sitzverteilung vorsieht. Der Kanton Basel-Landschaft kennt ein ähnliches zweistufiges Verfahren, das auf Regionen und Wahlkreise angewandt wird.
In allen anderen Kantonen (BE, LU, OW, GL, FR, SO, BS, AR, SG, TG, VD und JU) erfolgt die Sitzverteilung ausschliesslich auf Wahlkreisebene, das Gesamtstimmenergebnis auf kantonaler Ebene spielt also keine unmittelbare Rolle. Dies gilt genauso für den Kanton Appenzell Innerrhoden, der ausschliesslich nach Majorz wählt, und die Kantone mit zweistufigen Verfahren, die jedoch die Oberzuteilung nicht auf Kantonsebene anwenden (VS, UR, BL). Um auch in kleineren Proporzwahlkreisen (wo zehn Prozent der Stimmen nicht für einen Sitz reichen) eine proportionale Sitzverteilung zu gewährleisten (die natürliche Sperrklausel zu senken), wie dies nach Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt wird[5], werden in den Kantonen Luzern und Freiburg kleinere Wahlkreise zu «Wahlkreisverbünden» zusammengelegt, auf deren Ebene eine «Oberzuteilung» erfolgt. Auf ähnliche Weise werden im Kanton Waadt einige Wahlkreise als Unterwahlkreise bezeichnet, die einem grösseren Wahlkreis angehören.
Der Kanton Neuenburg besteht aus einem einzigen Wahlkreis, die Sitzverteilung erfolgt also auf gesamtkantonaler Ebene. Es gibt jedoch vier Wahlregionen, denen eine Mindestsitzzahl garantiert ist.
Abberufungsrecht
Seit dem 19. Jahrhundert kann nach den Grundsätzen der Demokratischen Bewegung das Kantonsparlament in mehreren Kantonen mittels Volksinitiative vorzeitig abberufen werden.[7] Diesem Recht kommt faktisch kaum Bedeutung zu, da die ordentlichen Legislaturperioden mit meist vier Jahren nicht übermässig lang sind. Entsprechende Initiativen wurden denn auch nur ganz selten ergriffen und scheiterten jedes Mal in der Volksabstimmung.
Die benötigten Unterschriftenzahlen sind:
im Kanton Bern (Recht eingeführt 1869) mindestens 30'000 Unterschriften;
im Kanton Uri (Recht eingeführt 1888) mindestens 600 Unterschriften;
im Kanton Schaffhausen (Recht eingeführt 1876) mindestens 100 Unterschriften;
im Kanton Solothurn (Recht eingeführt 1869) mindestens 6000 Unterschriften;
im Kanton Thurgau (Recht eingeführt 1869) mindestens 20'000 Unterschriften.
Anlässlich jüngerer Totalrevisionen der Kantonsverfassungen wurde das Abberufungsrecht in verschiedenen Kantonen wieder abgeschafft, nämlich im Kanton Aargau 1980, im Kanton Basel-Landschaft 1984 und im Kanton Luzern 2008.
Aktuelle Zusammensetzung
Übersicht
Die nachfolgende Übersicht zeigt die Wahlergebnisse der wichtigsten Parteien (nach der Gesamtzahl der Sitze sortiert) in Prozent sowie die Anzahl der gewonnenen Sitze in Klammern bei der letzten Wahl mit Stand vom 27. April 2021.[8] Resultate von Mischlisten werden auf die beteiligten Parteien aufgeteilt gemäss der Stimmenzahl der einzelnen Kandidaten und ihrer jeweiligen Parteizugehörigkeit. Ihrer nationalen Parteizugehörigkeit entsprechend werden die LDP Basel-Stadt zur FDP, die CSPO zur CVP und die PSA zur SP gezählt. In der Spalte Linke finden sich die Ergebnisse der kleinen Linksaussenparteien. Alle weiteren Parteien, die Sitze gewonnen haben, sind unter Weitere aufgeführt, die übrigen Parteien ohne Sitzgewinn sind als Sonst. zusammengefasst.
Die nachfolgende Liste ist nach Kantonsnummer und Festlegung in Art. 1 der Bundesverfassung sortiert. (Mit Ausnahme der Kantone Zürich, Bern und Luzern (die immer an erster Stelle stehen) entspricht die Reihenfolge auch dem Beitrittsjahr der Kantone zur Eidgenossenschaft. Näheres zur Reihenfolge ist im Artikel über die Kantone nachzulesen.)
Da 19 von 20 Gemeinden im Majorzsysten wählen, sind im Kanton Appenzell Ausserrhoden traditionell viele Parteiunabhängige im Kantonsrat vertreten. Da sich diese danach häufig den unterschiedlichen Fraktionen anschliessen, sind hier die Fraktionssitze und nicht die Parteizugehörigkeiten aufgelistet.
2023 schlossen sich von den 19 Unabhängigen drei der Fraktion der SP und eine der Mitte / GLP / EVP-Fraktion an. Die restlichen 15 bildeten eine eigene Fraktion (PU).
Das Geschäftsreglement des Grossen Rates des Kantons Appenzell Innerrhoden sieht die Bildung von Fraktionen nicht vor, weshalb die Mitglieder des Grossen Rates im Staatskalender ohne Hinweis auf ihre allfällige Parteizugehörigkeit aufgeführt sind.
Hingegen gibt es feste Interessengruppen aus Bauern-, Gewerbe- und Arbeitnehmerkreisen. Trotzdem wahrt das einzelne Ratsmitglied eine relativ grosse Eigenständigkeit.